Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise für ReiseleiterInnen

 

Aktuelle Infos für ReiseleiterInnen in Österreich und Deutschland
Beitrag veröffentlicht am: 27. März 2020
Update: 15. April 2020

 

 

Liebe Reiseleiterinnen und Reiseleiter,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

aufgrund der aktuellen Corona-Krise und dem damit verbundenen Verdienstentgang gibt es vom Staat eine finanzielle Unterstützung für selbständige ReiseleiterInnen (mit oder ohne Gewerbeschein!), also für Gewerbetreibende UND Neue Selbständige.

In Österreich gibt es den Härtefall-Fonds von der Wirtschaftskammer, in Deutschland gibt es die "Soforthilfe Corona" von den einzelnen Ländern (Infos dazu weiter unten auf dieser Seite).

 

Härtefall-Fonds in Österreich:

In Österreich können Selbständige rasch und unbürokratisch eine Soforthilfe von der Wirtschaftskammer beantragen: den Härtefall-Fonds. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden!

Das Epidemiegesetz aus dem vorigen Jahrhundert wurde jetzt leider teilweise außer Kraft gesetzt. Dort hätten wir nämlich Anspruch auf eine Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges (§ 32 ff). Diese §§ wurden nun gestrichen. Ob das verfassungswidrig ist, wird nach der Corona-Krise vom Verfassungsgerichtshof überprüft. Bis dahin wird er Corona-Erlass allerdings bereits wieder außer Kraft sein! Derzeit steht uns nach dem COVID-19-Erlass nur der Härtefall-Fonds zu, der bis zu € 6.000,- als Verdienstentgang auszahlt.

 

PHASE 1

Ihr könnt das Geld aus dem Fonds bei der Wirtschaftskammer beantragen, UNABHÄNGIG davon, ob ihr Mitglied der Wirtschaftskammer seid oder nicht! Dh auch wenn ihr NICHT den Gewerbeschein für Reisebegleitung gelöst habt, sondern als Neue Selbständige arbeitet, könnt ihr von der Wirtschaftskammer ein Geld bekommen!!!

Je nach Einkommen könnt ihr
500,- oder 1.000,- Euro
SOFORT
erhalten!

Wenn ihr keinen Steuerbescheid aus dem Jahr 2019 habt, bekommt ihr 500 Euro!

Einreichfrist bis Fr. 17. April 2020!!!

 

 

PHASE 2

Ab Montag 20. April könnt ihr


max. 2.000 Euro pro Monat
für maximal 3 Monate


betragen.

Die Antragstellung für den Härtefall-Fonds läuft bis 31. Dezember 2020.

 

Neuerungen bei den Voraussetzungen für die Förderung (Stand 15.4.2020):

  • Antragsberechtigt sind: Ein-Personen-UnternehmerInnen, KleinstunternehmerInnen, erwerbstätige pflichtversicherte GesellschafterInnen, Neue Selbstständige, Freie DienstnehmerInnen, Freie Berufe, nun auch Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben.
  • Keine Einkommensober- und untergrenzen mehr (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
  • Pflichtversicherung bzw. freiwillige Versicherung (neu) in der gesetzlichen Sozialversicherung muss gegeben sein.
  • Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
  • Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

 

 

Hier noch das Info-Schreiben der Wirtschaftskammer für alle Selbständigen in Österreich von März 2020:

 

Info der Wirtschaftskammer Österreich (Stand: 27.3.2020)

Ab Freitag, den 27.03.2020, 17 Uhr können unter wko.at/haertefall-fonds Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Auf dieser Seite werden alle Informationen bereitgestellt, die Antragstellerinnen und Antragsteller benötigen.

Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbststständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Es sind für alle anspruchsberechtigten Antragstellerinnen und Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. 

Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?
Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Informationen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Non-Profit-Organisationen:
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefall-Fonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Über den Zeitpunkt der Antragstellung für diese beiden Gruppen wird es gesonderte Informationen geben. 


Wie hoch ist die Förderung?
Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung möglich ab 27.03., 17:00 Uhr) Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
 
Phase 2
:
Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße. 

Die Details zu den Voraussetzungen für eine Förderung sowie die Unterlagen, die Sie zur Beantragung der Förderung benötigen, finden Sie unter: wko.at/haertefall-fonds

Gemeinsam #schaffenwir das!

Ihre Wirtschaftskammer

Coronavirus-Infopoint
Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63 | 1045 W
ien

 

Weitere Infos findet ihr auf der Website der Wirtschaftskammer!

 

 

"Soforthilfe Corona" in Deutschland:

Von meinem Kollegen Dr. Harald Jung, dem Vorstandvorsitzenden vom Verband der Studienreiseleiter e.V., habe ich folgende Informationen für ReiseleiterInnen in Deutschland erhalten:

Anträge können nur über elektronische Formulare gestellt werden. Zuständig sind die Länder. Diese stellen eigene Mittel zur Verfügung, rufen die vom Bund am Freitag, 27.03 bewilligten Hilfsmittel ab und verteilen diese dann. Die Anträge sind insgesamt alle sehr ähnlich und leicht verständlich.

Hier findet Ihr einen Musterantrag mit Mustertext, die mein Kollege Dr. Harald Jung, der Vorstandvorsitzende vom Verband der Studienreiseleiter e.V., bereits ausgefüllt hat. Wichtig ist die Begründung des Antrages. Ggfls. muss jeder die Texte für sich noch modifizieren.

Wegen des grossen Ansturms sind viele Server derzeit noch bei den zuständigen Stellen zusammengebrochen. Gleiches gilt für Hotlines und telefonische Auskunftsstellen.
  
Von einigen KollegInnen aus BaWü, NRW, und Brandenburg haben wir die Info, dass die beantragte Summe in der vollen geforderten Höhe bereits vorige Woche auf dem Konto   gebucht war. Das könnte ein Hinweis sein, dass die Anträge relativ schnell und unbürokratisch bearbeitet werden.

 

Hier könnt ihr den Antrag für Deutschland herunterladen:


>> Deutschland Antrag_Soforthilfe-Corona_BW_Mustervorlage.pdf

 

Danke, Harald, für deine Infos aus Deutschland!

 

Ich wünsche euch alles Gute in dieser Corona-Phase!
Bleibt gesund!

Und denkt daran: Es gibt einen Zeit NACH Corona!

Liebe Grüße
eure
Biene

Mag. Sabine Claudia Tanner
Institutsleiterin, Studienreiseleiterin
Reiseleiter-Akademie Wien